Das Reichsgericht war das höchste ordentliche Gericht des Deutschen Reichs von 1879 bis 1945. Es hatte seinen Sitz in Leipzig und war für Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Das Reichsgericht wurde durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 geschaffen und trat 1879 in Funktion. Es bestand aus einem Präsidenten, 26 Senatspräsidenten und weiteren Richtern.
Die Aufgaben des Reichsgerichts umfassten die Revision von Urteilen der obersten Landesgerichte, die Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Deutschen Reich und die Aufrechterhaltung der Rechtseinheit. Das Reichsgericht war jedoch nicht befugt, Rechtsnormen zu ändern, sondern konnte nur Rechtssätze konkretisieren und auslegen.
Das Reichsgericht spielte eine wichtige Rolle bei der Entwicklung und Auslegung des deutschen Rechts. Es trug zur Vereinheitlichung des Rechts bei und trug dazu bei, dass Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewährleistet wurden.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das Reichsgericht aufgelöst und durch das Bundesgerichtshof ersetzt, der seitdem das höchste Gericht in Deutschland ist.
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