Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Das Gesetz wurde am 16. Februar 2001 verabschiedet und trat am 1. August 2001 in Kraft.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird ähnlich wie die Ehe behandelt, jedoch gibt es einige Unterschiede:
Begründung: Gleichgeschlechtliche Paare können eine Lebenspartnerschaft beim Standesamt eingehen. Eine Trauung ist möglich, aber keine Pflicht.
Namensführung: Die Partner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen, müssen dies aber nicht. Jeder behält seinen eigenen Nachnamen.
Rechtsstellung: Die Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft ähneln denen einer Ehe. Das LPartG regelt u.a. Unterhalt, Sorgerecht, Erbrecht und Altersvorsorge.
Aufhebung: Eine Lebenspartnerschaft kann durch Trennung, Scheidung oder Tod eines Partners aufgelöst werden. Die Aufhebung erfolgt vorm Familiengericht.
Gleichstellung: Seit dem 1. Oktober 2017 haben gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Dadurch erhalten sie alle Rechte und Pflichten einer Ehe.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz nur auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar ist. Heterosexuelle Paare können nach wie vor nur eine Ehe eingehen.
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