Die Strafmündigkeit bezeichnet das Alter, ab dem eine Person für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. In Deutschland ist dies gesetzlich im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Wichtige Aspekte:
Altersgrenze: Die Strafmündigkeit beginnt in Deutschland mit Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 3 JGG).
Kinder unter 14 Jahren: Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Begeht ein Kind eine Straftat, so erfolgt keine strafrechtliche Verfolgung. Stattdessen stehen Maßnahmen des Jugendamts im Vordergrund, die das Kind erziehen und schützen sollen.
Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht hat einen erzieherischen Charakter. Anstelle von Strafen können beispielsweise Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann eine Jugendstrafe verhängt werden.
Heranwachsende (18 bis 20 Jahre): Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Andernfalls wird das allgemeine Strafrecht angewendet.
Verantwortlichkeit: Entscheidend für die Strafbarkeit ist neben dem Alter auch die Schuldfähigkeit. Eine Person muss in der Lage sein, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und entsprechend zu handeln.
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