Was ist gefunden?

Gefunden

Der Begriff „gefunden“ bezieht sich im juristischen Kontext auf den Akt, einen verlorenen Gegenstand oder eine Sache zu entdecken und an sich zu nehmen. Rechtlich gesehen entstehen dadurch bestimmte Pflichten und Rechte für den Finder. Im Zivilrecht, insbesondere im deutschen Recht, ist das Fundrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Wesentliche Aspekte des Fundrechts:

  • Fundanzeige: Der Finder ist grundsätzlich verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen (§ 965 BGB). Weitere Informationen dazu finden Sie unter Fundanzeige.
  • Verwahrung: Der Finder hat die gefundene Sache sorgfältig zu verwahren (§ 966 BGB). Informationen zur Verwahrungspflicht sind hier zu finden.
  • Eigentumserwerb: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache erwerben, wenn sich der Eigentümer nicht meldet oder auf seinen Anspruch verzichtet (§ 973 BGB). Details zum Eigentumserwerb%20durch%20Fund sind hier zu finden.
  • Finderlohn: Der Finder hat in der Regel Anspruch auf einen Finderlohn (§ 971 BGB), dessen Höhe sich nach dem Wert der Sache richtet. Mehr Informationen zum Finderlohn gibt es hier.
  • Fundunterschlagung: Das unrechtmäßige Aneignen einer Fundsache ohne Anzeige kann als Fundunterschlagung strafbar sein (§ 246 StGB). Informationen zur Fundunterschlagung finden Sie hier.

Abgrenzung zu anderen Begriffen:

  • Diebstahl: Anders als beim Diebstahl, bei dem der Täter eine Sache wegnimmt, die sich im Besitz eines anderen befindet, findet der Finder eine Sache, die bereits verloren wurde.
  • Unterschlagung: Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Fund dadurch, dass der Täter bereits rechtmäßigen Besitz an der Sache hat, bevor er sie sich widerrechtlich aneignet.