Was ist streitverkündung?

Streitverkündung

Die Streitverkündung ist im deutschen Zivilprozessrecht (§§ 72 ff. ZPO) ein prozessuales Gestaltungsmittel. Sie ermöglicht es einer Partei, in einem laufenden Rechtsstreit einen Dritten von dem Prozess zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, dem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten.

Zweck:

Der Hauptzweck der Streitverkündung ist, die Rechtskraftwirkung des Urteils im späteren Verhältnis zwischen dem Streit verkündenden Partei und dem Streitverkündeten zu sichern. Mit der Streitverkündung soll erreicht werden, dass der Streitverkündete später nicht einwenden kann, der Prozess sei schlecht geführt worden (sog. Interventionswirkung).

Voraussetzungen:

  • Laufender Rechtsstreit: Ein gerichtliches Verfahren muss anhängig sein.
  • Eigene Parteirolle: Die Partei muss selbst aktiv oder passiv an dem Prozess beteiligt sein.
  • Rechtliches Interesse: Die Partei muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Dritte dem Rechtsstreit beitritt. Dieses Interesse besteht in der Regel, wenn die Partei befürchtet, dass ein ungünstiges Urteil gegen sie später Auswirkungen auf ihre Rechtsbeziehungen zu dem Dritten haben wird. Ein solches Interesse kann beispielsweise bei Gewährleistungsansprüchen, Regressansprüchen oder Schadensersatzansprüchen vorliegen. Weitere Informationen zum rechtlichen%20Interesse.
  • Form und Frist: Die Streitverkündung erfolgt durch eine förmliche Mitteilung an den Dritten. Die Streitverkündungsschrift muss den Grund und den Stand des Rechtsstreits angeben (§ 73 ZPO). Eine bestimmte Frist für die Streitverkündung ist nicht vorgeschrieben, sie sollte jedoch rechtzeitig erfolgen, um dem Streitverkündeten ausreichend Gelegenheit zur Reaktion zu geben.

Wirkungen:

  • Interventionswirkung: Der Streitverkündete kann sich in einem späteren Rechtsstreit zwischen ihm und der Streit verkündenden Partei grundsätzlich nicht auf Tatsachen oder rechtliche Beurteilungen berufen, die im Vorprozess bereits streitig waren und über die entschieden wurde, es sei denn, er hatte im Vorprozess keine Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen. Weitere Informationen zur Interventionswirkung.
  • Keine Parteirolle: Der Streitverkündete wird nicht automatisch Partei des Rechtsstreits. Er kann dem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten.
  • Streitbeitritt: Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit bei, so wird er Streithelfer (§ 66 ZPO) und kann die Partei, der er beitritt, unterstützen. Die Rechtsstellung des Streithelfers ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt.
  • Kein Streitbeitritt: Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht bei, so hat dies keine direkten Auswirkungen auf den laufenden Prozess. Die Interventionswirkung bleibt jedoch bestehen.

Besonderheiten:

  • Mehrere Streitverkündungen: Eine Partei kann auch mehrere Streitverkündungen ausbringen.
  • Streitverkündung durch den Streitverkündeten: Auch der Streitverkündete kann wiederum einem Dritten den Streit verkünden.
  • Kosten: Die Kosten der Streitverkündung sind grundsätzlich von der Partei zu tragen, die die Streitverkündung veranlasst hat. Weitere Informationen zu den Kosten.

Abgrenzung zur einfachen Benachrichtigung: Die Streitverkündung unterscheidet sich von einer einfachen Benachrichtigung dadurch, dass sie die Interventionswirkung auslöst. Eine einfache Benachrichtigung dient lediglich der Information des Dritten.