Was ist ewiv?

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine Rechtsform des europäischen Wirtschaftsrechts, die es Unternehmen, juristischen Personen und natürlichen Personen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, ohne eine vollständige Fusion oder die Gründung einer Tochtergesellschaft zu erfordern. Sie ist in der EWIV-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85) geregelt.

Zweck der EWIV:

Der Hauptzweck einer EWIV ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Dies kann beispielsweise durch die gemeinsame Forschung und Entwicklung, den gemeinsamen Einkauf oder Vertrieb von Waren und Dienstleistungen oder die gemeinsame Durchführung von Projekten geschehen. Die EWIV darf nicht auf die Erzielung von Gewinnen für sich selbst ausgerichtet sein. Gewinne werden an die Mitglieder ausgeschüttet und dort versteuert.

Wesentliche Merkmale:

  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die Mitglieder müssen aus mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten stammen.
  • Nebentätigkeit: Die Tätigkeit der EWIV muss im Verhältnis zu den Tätigkeiten ihrer Mitglieder eine Nebentätigkeit darstellen und darf nicht die Haupttätigkeit der Mitglieder ersetzen.
  • Keine Gewinnerzielungsabsicht für die EWIV selbst: Die EWIV dient der Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder, nicht der eigenen Bereicherung. Gewinne werden an die Mitglieder ausgeschüttet und versteuert.
  • Eigene Rechtspersönlichkeit: Die EWIV ist rechtsfähig und kann eigene Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.
  • Haftung der Mitglieder: Die Mitglieder haften grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der EWIV. Es kann jedoch eine abweichende Haftungsregelung im Gründungsvertrag vereinbart werden, die dann Dritten gegenüber wirksam ist, sofern sie bekannt gemacht wird.
  • Flexibilität: Die EWIV bietet eine hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Zusammenarbeit.

Gründung:

Die Gründung einer EWIV erfordert einen Gründungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Der Gründungsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und Sitz der EWIV, den Zweck, die Namen und Anschriften der Mitglieder, die Dauer der EWIV und die Bedingungen für den Austritt von Mitgliedern. Die EWIV muss in das Handelsregister des Mitgliedstaates eingetragen werden, in dem sie ihren Sitz hat.

Vorteile:

  • Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: Die EWIV bietet einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit von Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
  • Flexibilität: Die EWIV bietet eine hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Zusammenarbeit.
  • Einfache Gründung: Die Gründung einer EWIV ist relativ einfach und kostengünstig.
  • Gemeinsame Ressourcennutzung: Die EWIV ermöglicht die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, wie z.B. Know-how, Personal und Kapital.

Nachteile:

  • Unbeschränkte Haftung der Mitglieder: Die Mitglieder haften grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der EWIV.
  • Komplexität: Die EWIV kann komplex in ihrer Struktur und Organisation sein.
  • Begrenzte Geschäftstätigkeit: Die Tätigkeit der EWIV muss im Verhältnis zu den Tätigkeiten ihrer Mitglieder eine Nebentätigkeit darstellen.

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