Was ist deckungskauf?

Deckungskauf im deutschen Recht

Ein Deckungskauf ist im deutschen Recht ein wichtiger Aspekt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Er ermöglicht dem Käufer, der eine Sache nicht wie vereinbart erhält, sich die Ware anderweitig zu beschaffen und den entstandenen Mehrpreis vom ursprünglichen Verkäufer ersetzt zu verlangen.

Grundlagen:

  • § 280 BGB i.V.m. § 281 BGB: Die Anspruchsgrundlage für den Deckungskauf findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 280 BGB regelt den allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, während § 281 BGB die Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung regelt.
  • Voraussetzungen:
    • Wirksamer Kaufvertrag: Ein gültiger Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer muss bestehen.
    • Nichtleistung des Verkäufers: Der Verkäufer muss seine Leistungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt haben (z.B. Nichtlieferung, mangelhafte Lieferung).
    • Fristsetzung: Der Käufer muss dem Verkäufer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (Ausnahmen möglich, z.B. bei endgültiger Leistungsverweigerung). Siehe auch: https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Nacherfüllung
    • Deckungskauf: Der Käufer muss die Ware nach Ablauf der Frist anderweitig gekauft haben (Deckungskauf).
    • Angemessenheit des Deckungskaufs: Der Deckungskauf muss angemessen sein. Das bedeutet, dass der Käufer sich um einen möglichst günstigen Preis bemühen muss. Siehe auch: https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Angemessenheit
  • Schadensberechnung: Der Schaden, der durch den Deckungskauf entsteht, besteht in der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem Preis des Deckungskaufs. Zusätzlich können auch weitere Schäden, wie z.B. Transportkosten oder entgangener Gewinn, geltend gemacht werden.

Wichtige Aspekte:

  • Schadensminderungspflicht: Der Käufer hat eine Schadensminderungspflicht. Er muss sich daher bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, er muss einen möglichst günstigen Deckungskauf abschließen. Siehe auch: https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Schadensminderungspflicht
  • Beweislast: Der Käufer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Deckungskaufs und die Höhe des Schadens.
  • Unterscheidung zur Selbstvornahme: Der Deckungskauf ist abzugrenzen von der Selbstvornahme (§ 637 BGB beim Werkvertrag), bei der der Besteller den Mangel selbst beseitigt oder durch einen Dritten beseitigen lässt.
  • Handelskauf: Im Handelskauf gelten besondere Regeln, insbesondere § 376 HGB (Fixhandelskauf), der eine Fristsetzung entbehrlich machen kann. Siehe auch: https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Fixhandelskauf

Beispiel:

Ein Käufer bestellt beim Verkäufer 100 Stück einer bestimmten Ware zum Preis von 10 € pro Stück. Der Verkäufer liefert nicht. Nach erfolgloser Fristsetzung kauft der Käufer die Ware von einem anderen Anbieter zum Preis von 12 € pro Stück. Der Schaden des Käufers beträgt 200 € (100 Stück x 2 € Differenz).