Die Unionsbürgerschaft ist ein rechtlicher Status, der Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gewährt wird. Sie wurde mit dem Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 eingeführt und ist in den EU-Verträgen verankert.
Die Unionsbürgerschaft ergänzt die Staatsbürgerschaft der einzelnen Mitgliedstaaten und gewährt den Unionsbürgern bestimmte Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrem Heimatland. Dazu gehören beispielsweise das Recht zur Freizügigkeit und zum Aufenthalt in anderen EU-Ländern, das Wahlrecht bei Europawahlen, das Recht auf konsularischen Schutz durch die diplomatischen Vertretungen anderer EU-Länder und das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Unionsbürgerschaft ist das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dies bedeutet, dass Unionsbürger in anderen EU-Ländern nicht diskriminiert werden dürfen und dass sie Anspruch auf gleiche Behandlung und gleiche Rechte wie die Staatsangehörigen des betreffenden Landes haben.
Die Unionsbürgerschaft hat den Zweck, die Integration und das Zusammenwachsen der Mitgliedstaaten zu fördern und den Bürgern eine größere Identifikation mit der EU zu ermöglichen. Sie soll die europäische Identität stärken und das Bewusstsein für die Gemeinschaft der EU-Bürger fördern.
Es ist wichtig anzumerken, dass die Unionsbürgerschaft von der Staatsbürgerschaft der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ablöst, sondern diese ergänzt. Ein Unionsbürger bleibt gleichzeitig Bürger seines Heimatlandes und genießt dadurch weiterhin alle Rechte und Pflichten, die mit dieser Staatsbürgerschaft verbunden sind.
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