Putativnotwehr, auch vermeintliche Notwehr genannt, liegt vor, wenn eine Person irrig annimmt, von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff bedroht zu sein und sich deshalb verteidigt. Anders ausgedrückt: Der Täter glaubt, dass die Voraussetzungen für eine Notwehrsituation gegeben sind, obwohl dies objektiv nicht der Fall ist.
Kernpunkte:
Rechtliche Behandlung:
Die rechtliche Behandlung der Putativnotwehr ist in Deutschland umstritten. Es gibt verschiedene Ansätze:
Die herrschende Meinung tendiert zur eingeschränkten Schuldtheorie oder zur Rechtsfolgenlösung. Die genaue Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab und insbesondere davon, ob der Irrtum vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit beurteilt sich danach, ob ein besonnener Mensch in der gleichen Situation den Irrtum erkannt hätte.
Beispiel:
Eine Person hört nachts verdächtige Geräusche an ihrer Haustür. In der Annahme, ein Einbrecher versuche einzudringen, schlägt sie mit einem Baseballschläger durch die Tür. Tatsächlich handelt es sich aber um den betrunkenen Nachbarn, der sich an der Tür geirrt hat. Hier liegt Putativnotwehr vor, da die Person irrig von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausging. Die rechtliche Konsequenz (Strafbarkeit oder Strafmilderung) hängt davon ab, ob der Irrtum vermeidbar war.
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