Was ist mannfürmann?

Mannfürmann

Mannfürmann ist ein Konzept, das im deutschen Recht, insbesondere im Kontext des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, relevant ist. Es beschreibt die Verantwortlichkeit einer juristischen Person (z.B. einer GmbH oder AG) für das Handeln ihrer Organe und Mitarbeiter.

Kernidee: Die juristische Person selbst kann zwar nicht handeln oder eine Straftat begehen, aber sie kann über ihre Organe und Mitarbeiter handeln und deren Handlungen werden ihr zugerechnet. Das Prinzip zielt darauf ab, zu verhindern, dass sich Unternehmen hinter ihrer juristischen Persönlichkeit verstecken und sich der Verantwortung für rechtswidriges Verhalten entziehen.

Wesentliche Aspekte:

  • Organe und Mitarbeiter: Die Handlungen von Organen (z.B. Geschäftsführer) und Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die juristische Person erfolgen, werden dieser zugerechnet.
  • Pflichtwidrigkeit: Die Zurechnung erfolgt insbesondere dann, wenn die Handlung des Organs oder Mitarbeiters eine Pflichtwidrigkeit darstellt (z.B. Verstoß gegen Gesetze oder interne Richtlinien).
  • Vorteil für die juristische Person: Oftmals ist die Zurechnung auch davon abhängig, ob die Pflichtwidrigkeit der juristischen Person einen Vorteil gebracht hat oder bringen sollte.
  • Sanktionen: Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann die juristische Person mit Geldbußen belegt werden. Im Strafrecht ist die direkte Bestrafung der juristischen Person zwar nicht möglich, aber es können beispielsweise Vermögensabschöpfungen oder andere Maßnahmen gegen sie angeordnet werden. Die individuellen Täter (Organe, Mitarbeiter) können zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden.

Relevante Bereiche:

  • Umweltstrafrecht: Beispielsweise illegale Abfallentsorgung durch ein Unternehmen. Siehe: Umweltstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht: Beispielsweise Korruption oder Betrug durch Mitarbeiter eines Unternehmens. Siehe: Wirtschaftsstrafrecht
  • Arbeitsschutzrecht: Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen durch ein Unternehmen. Siehe: Arbeitsschutzrecht

Abgrenzung:

Mannfürmann ist abzugrenzen von der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Personen (Organe, Mitarbeiter). Diese Personen haften weiterhin persönlich für ihre Taten. Mannfürmann begründet eine zusätzliche Verantwortlichkeit der juristischen Person selbst.

Hinweis: Die genaue Ausgestaltung der Mannfürmann-Verantwortlichkeit kann je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein. Es ist ratsam, im konkreten Fall juristischen Rat einzuholen.