Was ist liebhaberei?
Liebhaberei im Steuerrecht
Im deutschen Steuerrecht wird der Begriff "Liebhaberei" verwendet, um Tätigkeiten zu beschreiben, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Wenn eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird, können Verluste, die aus dieser Tätigkeit entstehen, nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Wichtige Aspekte:
- Gewinnerzielungsabsicht: Der zentrale Punkt ist, ob die Tätigkeit auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, Gewinne zu erzielen. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, handelt es sich um Liebhaberei. Gewinnerzielungsabsicht
- Beurteilungskriterien: Das Finanzamt prüft verschiedene Kriterien, um die Gewinnerzielungsabsicht zu beurteilen. Dazu gehören:
- Dauer der Verlustsituation: Anhaltende Verluste über einen längeren Zeitraum (z.B. mehrere Jahre) sind ein Indiz für Liebhaberei.
- Art und Umfang der Tätigkeit: Ist die Tätigkeit hobbymäßig oder wird sie unternehmerisch betrieben?
- Fachwissen und betriebswirtschaftliche Kenntnisse: Verfügt der Steuerpflichtige über das notwendige Wissen, um die Tätigkeit erfolgreich zu betreiben?
- Rentabilitätsprognose: Wurde eine realistische Prognose erstellt, die Gewinne in der Zukunft erwarten lässt?
- Persönliche Motive: Überwiegen private Interessen (z.B. Freude an der Tätigkeit) gegenüber dem Ziel der Gewinnerzielung?
- Folgen der Einstufung als Liebhaberei:
- Verluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
- Ggf. werden bereits in der Vergangenheit geltend gemachte Verluste korrigiert.
- Die Tätigkeit wird steuerlich nicht als Einkunftsquelle anerkannt.
- Typische Beispiele für Liebhaberei:
- Hobbyzucht von Tieren
- Kleingewerbe mit dauerhaften Verlusten
- Vermietung von Ferienwohnungen an nahe Angehörige unterhalb der ortsüblichen Miete (oft aber unter anderen Gesichtspunkten) Vermietung%20an%20Angehörige
- Beweislast: Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die Beweislast, dass er eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
- Ausnahmen: Auch bei dauerhaften Verlusten kann eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, wenn z.B. Anlaufverluste entstehen, die auf die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit zurückzuführen sind. Anlaufverluste
Wichtiger Hinweis: Bei Zweifelsfragen sollte man sich steuerlich beraten lassen.