Was ist geschäftsbesorgungsvertrag?
Geschäftsbesorgungsvertrag
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Beauftragte (Geschäftsbesorger) gegenüber dem Auftraggeber (Geschäftsherr) verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen. Im Gegenzug ist der Geschäftsherr zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, sofern dies vereinbart wurde.
Wesentliche Merkmale:
- Pflicht zur Geschäftsbesorgung: Der Geschäftsbesorger schuldet die Vornahme der vereinbarten Handlungen. Der Umfang der Pflichten richtet sich nach dem konkreten Vertrag und den Umständen des Einzelfalls. Mehr dazu unter Pflichten%20des%20Geschäftsbesorgers.
- Weisungsgebundenheit: Der Geschäftsbesorger ist grundsätzlich an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden. Abweichungen sind jedoch zulässig, wenn sie im Interesse des Geschäftsherrn liegen und nicht anders erreicht werden können.
- Selbstständigkeit: Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis ist der Geschäftsbesorger selbstständig tätig und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des Geschäftsherrn.
- Vergütung: Eine Vergütung ist nicht zwingend erforderlich. Sie muss ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Informationen zu Vergütung%20des%20Geschäftsbesorgers finden Sie hier.
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen:
- Auftrag: Der wesentliche Unterschied zum Auftrag liegt in der Selbstständigkeit des Geschäftsbesorgers. Ein Beauftragter im Sinne des Auftragsrechts ist in der Regel stärker an die Weisungen des Auftraggebers gebunden.
- Dienstvertrag: Im Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete lediglich die Erbringung einer Leistung, nicht aber die Besorgung eines konkreten Geschäfts.
- Werkvertrag: Im Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes.
Gesetzliche Regelung:
Die gesetzlichen Regelungen zum Geschäftsbesorgungsvertrag finden sich in § 675 BGB. Wichtige Aspekte sind dort §%20675%20BGB.
Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge:
- Steuerberatervertrag
- Vermögensverwaltungsvertrag
- Hausverwaltervertrag
Rechtsfolgen:
- Der Geschäftsbesorger ist verpflichtet, die vereinbarte Geschäftsbesorgung sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.
- Der Geschäftsherr ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Bei Pflichtverletzungen des Geschäftsbesorgers kann der Geschäftsherr Schadensersatzansprüche geltend machen.