Was ist eigentumsvorbehalt?
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist im deutschen Recht ein Sicherungsrecht, das dem Verkäufer einer beweglichen Sache ermöglicht, das Eigentum an dieser Sache so lange zu behalten, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Er ist in § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Grundprinzip:
- Der Verkäufer übereignet die Ware zwar an den Käufer, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies bedeutet, dass der Käufer zwar Besitzer der Ware wird, aber nicht deren Eigentümer.
Arten des Eigentumsvorbehalts:
- Einfacher Eigentumsvorbehalt: Bezieht sich nur auf die konkret verkaufte Ware. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises für diese Ware auf den Käufer über.
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Erstreckt sich auch auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware durch den Käufer an Dritte. Der Käufer tritt seine Forderungen gegenüber dem Dritten an den ursprünglichen Verkäufer ab.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Bezieht sich auf Waren, die mit der Vorbehaltsware verbunden oder vermischt werden. Hierdurch sichert sich der Verkäufer auch das Eigentum an der neu entstandenen Sache bis zur Erfüllung seiner Forderung.
- Konzern-Eigentumsvorbehalt: Umfasst auch Forderungen aus anderen Lieferungen innerhalb eines Konzerns.
Wichtige Aspekte:
- Vereinbarung: Ein Eigentumsvorbehalt muss zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich vereinbart werden. Dies kann im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.
- Wirkung gegenüber Dritten: Der Eigentumsvorbehalt wirkt auch gegenüber Dritten, z.B. Gläubigern des Käufers. Bei einer Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht.
- Rechte und Pflichten des Käufers: Der Käufer darf die Ware grundsätzlich bestimmungsgemäß nutzen, aber nicht veräußern oder verpfänden, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu behandeln.
- Rechte des Verkäufers: Der Verkäufer hat das Recht, die Ware herauszuverlangen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder gegen seine Pflichten verstößt. Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über.
- Formularmäßige Vereinbarung: Eigentumsvorbehalte werden häufig in AGBs verwendet, was besondere Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß §§ 305 ff. BGB stellt.
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