Was ist baulastenverzeichnis?
Das Baulastenverzeichnis ist ein von der Bauaufsichtsbehörde geführtes, öffentliches Register, in dem sogenannte Baulasten eingetragen werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Dinge auf seinem Grundstück zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Zweck des Baulastenverzeichnisses:
- Sicherung baurechtlicher Anforderungen
- Ermöglichung von Bauvorhaben, die ohne die Baulast nicht genehmigungsfähig wären
- Information für potentielle Käufer oder Bauherren über bestehende Belastungen des Grundstücks
Wichtige Aspekte:
- Inhalt der Baulast: Die genaue Beschreibung der Verpflichtung (Tun, Unterlassen, Dulden). Beispiele sind Abstandsflächenbaulast, Überfahrtsbaulast oder Leitungsbaulast.
- Wirkung der Baulast: Die Baulast wirkt dinglich, d.h. sie gilt gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie geht beim Verkauf des Grundstücks auf den neuen Eigentümer über.
- Eintragung und Löschung: Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers und mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. Eine Löschung ist möglich, wenn die Baulast ihren Zweck erfüllt hat oder das öffentliche Interesse an ihr entfallen ist. Sie erfordert ebenfalls die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
- Öffentliche Einsicht: Das Baulastenverzeichnis ist öffentlich einsehbar. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Kaufinteressenten), kann Einsicht beantragen.
- Abgrenzung zum Grundbuch: Das Baulastenverzeichnis ist vom Grundbuch zu unterscheiden. Das Grundbuch enthält privatrechtliche Belastungen (z.B. Hypotheken), das Baulastenverzeichnis öffentlich-rechtliche.
- Bedeutung für Bauvorhaben: Vor dem Kauf eines Grundstücks oder der Planung eines Bauvorhabens ist die Einsicht in das Baulastenverzeichnis unerlässlich, um mögliche Belastungen und Einschränkungen zu erkennen.
- Baulastenerklärung: Die Grundlage für die Eintragung einer Baulast. Sie wird vom Grundstückseigentümer abgegeben und notariell beglaubigt oder von der Bauaufsichtsbehörde beurkundet.
Das Baulastenverzeichnis ist Ländersache, d.h. die genaue Ausgestaltung kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.