Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die dazu dient, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einzuschränken. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Steuerlast nicht durch exzessive Verschuldung künstlich reduzieren können.
In Deutschland wurde die Zinsschranke im Rahmen des BEPS-Maßnahmenpakets der OECD umgesetzt und ist seit 2008 im deutschen Steuerrecht verankert. Sie schränkt die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Fremdkapital auf 30% des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) ein.
Die Zinsschranke gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, und soll sicherstellen, dass die steuerliche Belastung von Unternehmen gerechter verteilt wird. Unternehmen, die von der Zinsschranke betroffen sind, müssen ihre Zinsaufwendungen im Rahmen der Steuererklärung offenlegen und gegebenenfalls einen Zinsabzug vornehmen.
Es gibt jedoch Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten, um die Auswirkungen der Zinsschranke zu minimieren, zum Beispiel durch die Bildung einer Eigenkapitalquote oder die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital.
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