Eine Willenserklärung ist im deutschen Recht eine Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist ein zentrales Element vieler Rechtsgeschäfte, insbesondere von Verträgen.
Bestandteile einer Willenserklärung:
Innerer Willen: Der innere Wille muss vorhanden sein, d.h. der Erklärende muss den Willen haben, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Dieser innere Wille wird oft unterteilt in:
Äußerer Erklärungstatbestand: Der Wille muss nach außen erkennbar geäußert werden. Dies kann ausdrücklich (z.B. durch Worte), konkludent (durch schlüssiges Verhalten) oder ausnahmsweise durch Schweigen geschehen.
Arten von Willenserklärungen:
Empfangsbedürftige Willenserklärung: Wirksamkeit ist abhängig vom Zugang beim Erklärungsempfänger. Beispiele: Angebot, Annahme, Kündigung. Mehr dazu unter: Empfangsbedürftige%20Willenserklärung
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Wirksamkeit tritt mit der Abgabe ein, Zugang beim Empfänger ist nicht erforderlich. Beispiel: Testament.
Wirksamkeit von Willenserklärungen:
Eine Willenserklärung ist grundsätzlich wirksam, es sei denn, es liegen Wirksamkeitshindernisse vor. Solche Hindernisse können sein:
Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Beschränkte%20Geschäftsfähigkeit
Formmangel: Formmangel
Inhaltsmangel: Inhaltsmangel (z.B. Sittenwidrigkeit)
Anfechtung: Anfechtung (z.B. wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung)
Auslegung von Willenserklärungen:
Im Streitfall ist eine Willenserklärung auszulegen, um den wahren Willen des Erklärenden zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Mehr dazu unter: Auslegung
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