Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Handlung, der den Täter daran hindert, die Rechtswidrigkeit seines Handelns einzusehen. Dieser Irrtum kann zur Folge haben, dass der Täter keine Schuld an der begangenen Tat trägt und somit strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Ein Verbotsirrtum kann sowohl entschuldigend als auch schuldgerichtet sein. Bei einem entschuldigenden Verbotsirrtum fehlt dem Täter jegliche Schuld, da er aufgrund seines Irrtums die Rechtswidrigkeit der Tat nicht erkennen konnte. Bei einem schuldgerichteten Verbotsirrtum hingegen kann dem Täter zumindest eine verminderte Schuld zugerechnet werden, da er grob fahrlässig gehandelt hat, indem er es unterlassen hat, sich über die Rechtmäßigkeit seiner Handlung zu informieren.
In vielen Rechtsordnungen ist der Verbotsirrtum als Entschuldigungsgrund im Strafrecht anerkannt. Dennoch muss der Täter in solchen Fällen beweisen, dass er tatsächlich einen Verbotsirrtum erlitten hat. Dies kann durch unterschiedliche Beweismittel wie Zeugenaussagen oder psychiatrische Gutachten geschehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Handlung als Verbotsirrtum anerkannt wird. Der Irrtum muss unverschuldet und unvermeidbar sein, um als solcher gewertet zu werden. Andernfalls kann der Täter für sein Handeln strafrechtlich belangt werden.
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