Der Verbotsirrtum, auch Rechtsirrtum genannt, liegt vor, wenn eine Person irrtümlich annimmt, ihr Handeln sei rechtmäßig, obwohl es tatsächlich gegen ein Gesetz verstößt. Das bedeutet, der Täter kennt oder verkennt die Existenz einer Norm oder deren Inhalt.
Arten des Verbotsirrtums:
Rechtsfolgen:
Gemäß § 17 StGB schließt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum die Schuld aus. Das bedeutet, der Täter wird nicht bestraft. War der Irrtum vermeidbar, so kann die Strafe gemäß § 17 StGB gemildert werden. (siehe https://de.wikiwhat.page/kavramlar/§%2017%20StGB)
Vermeidbarkeit:
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung und Erkundigungspflicht hätte erkennen können, dass sein Handeln rechtswidrig ist. (siehe https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Vermeidbarkeit%20des%20Verbotsirrtums) Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht sind dabei umso höher, je gewichtiger das Rechtsgut ist und je größer die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsbruchs.
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