Die Feststellungsklage ist in Deutschland eine Klageart vor den ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten. Sie ist in § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Im Kern geht es darum, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu erwirken.
Wesentliche Merkmale und Voraussetzungen:
Rechtsverhältnis: Die Klage muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beziehen. Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtliche Beziehung, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergibt und durch Rechtsnormen geregelt wird.
Feststellungsinteresse: Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Dieses Interesse muss rechtlicher Natur sein und darf nicht nur wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein. Dieses <a href="https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Feststellungsinteresse">Feststellungsinteresse</a> ist entscheidend.
Subsidiarität: Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär. Das bedeutet, dass sie nur zulässig ist, wenn der Kläger sein Ziel nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen kann. Es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Arten der Feststellungsklage:
Positive Feststellungsklage: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht.
Negative Feststellungsklage: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht.
Beispiele:
Zulässigkeit und Begründetheit:
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird anhand der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen geprüft (z.B. Zuständigkeit des Gerichts, Partei- und Prozessfähigkeit). Die Begründetheit hängt davon ab, ob das Rechtsverhältnis tatsächlich besteht oder nicht bzw. ob die Urkunde echt oder unecht ist. Hierbei spielt die <a href="https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Beweislast">Beweislast</a> eine wichtige Rolle.
Besonderheiten im Verwaltungsrecht:
Im Verwaltungsrecht ist die Feststellungsklage in § 43 VwGO geregelt. Auch hier gilt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen muss. Die Feststellung kann sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beziehen. Die Besonderheit im Verwaltungsrecht ist, dass die Feststellungsklage oft als Auffangklage dient, wenn keine andere Klageart einschlägig ist. Die Frage der <a href="https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Rechtmäßigkeit%20eines%20Verwaltungsakts">Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts</a> ist hier zentral.
Abgrenzung zu anderen Klagearten:
Die Feststellungsklage ist von der Leistungs- und Gestaltungsklage abzugrenzen. Bei der Leistungsklage wird die Erbringung einer Leistung (z.B. Zahlung) begehrt, bei der Gestaltungsklage die Änderung eines Rechtsverhältnisses (z.B. Anfechtung eines Vertrags). Die <a href="https://de.wikiwhat.page/kavramlar/Abgrenzung%20der%20Klagearten">Abgrenzung der Klagearten</a> ist wichtig für die richtige Wahl der Klage.
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