Was ist einwilligungsvorbehalt?

Einwilligungsvorbehalt

Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) ist eine Maßnahme des Betreuungsrechts in Deutschland. Er schränkt die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten in bestimmten Bereichen ein.

Was ist der Einwilligungsvorbehalt?

Ein Einwilligungsvorbehalt wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn ein Betreuter aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und die Gefahr besteht, dass er sich oder sein Vermögen schädigt. In diesem Fall bedürfen bestimmte von ihm vorgenommene Rechtsgeschäfte der Einwilligung seines Betreuers, um wirksam zu sein.

Wichtige Aspekte:

  • Ziele des Einwilligungsvorbehalts: Schutz des Betreuten vor wirtschaftlicher oder persönlicher Schädigung.
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehalts: Erfolgt durch das Betreuungsgericht nach sorgfältiger Prüfung.
  • Umfang des Einwilligungsvorbehalts: Kann sich auf bestimmte Lebensbereiche beschränken (z.B. Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten).
  • Wirkung des Einwilligungsvorbehalts: Rechtsgeschäfte des Betreuten, die vom Einwilligungsvorbehalt erfasst sind, sind schwebend unwirksam, bis der Betreuer zustimmt. Verweigert der Betreuer die Zustimmung, können diese vom Betreuungsgericht ersetzt werden, sofern sie zum Wohle des Betreuten sind.
  • Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts: Wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. durch Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betreuten).

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