Die Einrede ist im deutschen Recht ein Recht des Schuldners, eine Leistung zu verweigern, obwohl der Anspruch des Gläubigers grundsätzlich besteht. Es handelt sich also um ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Einrede muss vom Schuldner geltend gemacht werden; das Gericht berücksichtigt sie nicht von Amts wegen.
Man unterscheidet zwischen:
Aufschiebenden Einreden: Diese hindern den Gläubiger vorübergehend daran, seinen Anspruch durchzusetzen. Der Anspruch an sich bleibt aber bestehen. Ein typisches Beispiel ist die Einrede%20des%20nicht%20erfüllten%20Vertrages (§ 320 BGB).
Dauernden Einreden: Diese führen dazu, dass der Anspruch des Gläubigers dauerhaft nicht durchgesetzt werden kann. Ein bekanntes Beispiel ist die Verjährung (§ 214 BGB).
Bedeutung und Wirkung:
Die Geltendmachung einer Einrede führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs. Sie bewirkt lediglich, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann, solange die Einrede besteht. Der Gläubiger kann den Anspruch weiterhin gerichtlich geltend machen, das Gericht wird die Klage aber abweisen, wenn der Schuldner die Einrede erhebt und diese begründet ist.
Beispiele für Einreden:
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