Was ist eingehungsbetrug?

Eingehungsbetrug (Betrug bei Vertragsabschluss)

Eingehungsbetrug, auch als Vertragsbetrug oder Betrug beim Eingehen einer Verbindlichkeit bekannt, liegt vor, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung eingeht, obwohl er von Anfang an weiß oder zumindest damit rechnet, dass er diese nicht erfüllen kann oder will. Es handelt sich somit um eine Form des Betrugs, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen stattfindet.

Wesentliche Merkmale:

  • Täuschung: Der Täter täuscht den Vertragspartner über seine Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft.
  • Vorsatz: Der Täter hat von Anfang an die Absicht, den Vertrag nicht zu erfüllen. Dieser Vorsatz muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben.
  • Schaden: Dem Vertragspartner entsteht ein Schaden durch die Nichterfüllung des Vertrages. Dies kann beispielsweise ein finanzieller Verlust sein, der durch getätigte Investitionen im Vertrauen auf die Vertragserfüllung entstanden ist.

Typische Fallkonstellationen:

  • Bestellung von Waren ohne Zahlungsabsicht: Der Täter bestellt Waren, obwohl er weiß, dass er diese nicht bezahlen kann oder will.
  • Annahme von Aufträgen ohne Ausführungsfähigkeit: Der Täter nimmt Aufträge an, obwohl er keine Kapazitäten oder Fähigkeiten hat, diese auszuführen.
  • Vermietung einer Wohnung mit falschen Versprechungen: Der Täter vermietet eine Wohnung, obwohl er weiß, dass diese Mängel aufweist oder er nicht berechtigt ist, diese zu vermieten.

Rechtliche Folgen:

Eingehungsbetrug ist in Deutschland strafbar gemäß § 263 StGB (Betrug). Zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen kann der Täter zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden. Der Geschädigte kann beispielsweise den entstandenen Schaden ersetzt verlangen oder den Vertrag anfechten.

Beweisproblematik:

Die Beweisführung beim Eingehungsbetrug ist oft schwierig, da der Vorsatz des Täters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachgewiesen werden muss. Indizien für einen solchen Vorsatz können beispielsweise sein:

  • Kurzfristige Zahlungsunfähigkeit des Täters
  • Mehrfache gleichartige Betrugshandlungen
  • Falsche Angaben des Täters über seine finanzielle Situation

Abgrenzung zu anderen Delikten:

Es ist wichtig, den Eingehungsbetrug von anderen Delikten abzugrenzen, wie z.B. der nachträglichen Zahlungsunfähigkeit oder der einfachen Vertragsverletzung. Bei der nachträglichen Zahlungsunfähigkeit war der Täter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zahlungsfähig, gerät aber erst später in finanzielle Schwierigkeiten. Bei einer einfachen Vertragsverletzung liegt kein Vorsatz vor.

Zusammenfassung:

Eingehungsbetrug ist eine Form des Betrugs, die beim Abschluss eines Vertrages begangen wird, wenn der Täter von Anfang an die Absicht hat, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Die Beweisführung ist oft schwierig, aber bei entsprechendem Nachweis drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

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