Eingehungsbetrug, auch als Vertragsbetrug oder Betrug beim Eingehen einer Verbindlichkeit bekannt, liegt vor, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung eingeht, obwohl er von Anfang an weiß oder zumindest damit rechnet, dass er diese nicht erfüllen kann oder will. Es handelt sich somit um eine Form des Betrugs, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen stattfindet.
Wesentliche Merkmale:
Typische Fallkonstellationen:
Rechtliche Folgen:
Eingehungsbetrug ist in Deutschland strafbar gemäß § 263 StGB (Betrug). Zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen kann der Täter zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden. Der Geschädigte kann beispielsweise den entstandenen Schaden ersetzt verlangen oder den Vertrag anfechten.
Beweisproblematik:
Die Beweisführung beim Eingehungsbetrug ist oft schwierig, da der Vorsatz des Täters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachgewiesen werden muss. Indizien für einen solchen Vorsatz können beispielsweise sein:
Abgrenzung zu anderen Delikten:
Es ist wichtig, den Eingehungsbetrug von anderen Delikten abzugrenzen, wie z.B. der nachträglichen Zahlungsunfähigkeit oder der einfachen Vertragsverletzung. Bei der nachträglichen Zahlungsunfähigkeit war der Täter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zahlungsfähig, gerät aber erst später in finanzielle Schwierigkeiten. Bei einer einfachen Vertragsverletzung liegt kein Vorsatz vor.
Zusammenfassung:
Eingehungsbetrug ist eine Form des Betrugs, die beim Abschluss eines Vertrages begangen wird, wenn der Täter von Anfang an die Absicht hat, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Die Beweisführung ist oft schwierig, aber bei entsprechendem Nachweis drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.
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