Was ist beamtenbeleidigung?

Beamtenbeleidigung in Deutschland

Die Beamtenbeleidigung ist in Deutschland ein Straftatbestand, der im § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Es handelt sich um eine Ehrverletzung, die sich speziell gegen Amtsträger richtet.

Was ist Beamtenbeleidigung?

Beamtenbeleidigung liegt vor, wenn eine Person einen Beamten in Ausübung seines Dienstes oder in Bezug auf seinen Dienst beleidigt, beschimpft, verunglimpft oder verächtlich macht. Die Beleidigung muss sich auf die Person des Beamten beziehen und nicht nur auf die Sache, die er bearbeitet.

Wichtige Aspekte:

  • Adressat: Die Beleidigung muss sich gegen einen Beamten richten. Dies umfasst auch andere Amtsträger wie Polizisten, Richter, Lehrer usw., die in Ausübung ihres Amtes handeln.
  • Form der Beleidigung: Die Beleidigung kann verbal (Wort), schriftlich, durch Gesten oder auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.
  • Bezug zum Dienst: Die Beleidigung muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten stehen.
  • Subjektiver Tatbestand: Es kommt auf die subjektive Sicht des Beleidigten an, ob er sich beleidigt fühlt. Allerdings muss die Äußerung objektiv geeignet sein, den Beamten in seiner Ehre herabzusetzen.
  • Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) setzt der Strafbarkeit von Beamtenbeleidigung Grenzen. Kritik an staatlichem Handeln ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie scharf formuliert ist. Die Grenze ist überschritten, wenn die Kritik in eine persönliche Herabsetzung des Beamten umschlägt.

Strafmaß:

Die Beamtenbeleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abgrenzung zu anderen Delikten:

  • Beleidigung (§ 185 StGB): Die Beleidigung ist der allgemeine Tatbestand der Ehrverletzung. Die Beamtenbeleidigung ist eine Sonderform, die sich speziell gegen Amtsträger richtet.
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Hierbei geht es um tätliche Angriffe oder Widerstandshandlungen gegen Beamte.
  • Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB): Diese Delikte setzen die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen voraus, die geeignet sind, den Ruf des Beamten zu schädigen.

Wichtig: Die konkrete Beurteilung, ob eine Beamtenbeleidigung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.