Das Amtsgericht ist die unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Es ist zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, Familiensachen wie Scheidungen und Sorgerechtsstreitigkeiten, Strafsachen bei einfachen Delikten sowie Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts, des Zwangsversteigerungsrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Insgesamt gibt es in Deutschland über 600 Amtsgerichte, wobei es in ländlichen Gebieten oft nur eine einzige Gerichtsinstanz gibt. Die Gerichtsstruktur folgt dem Prinzip der flächendeckenden Gerichtsbarkeit, sodass jeder Bürger Zugang zur Justiz hat.
Die Richter am Amtsgericht werden in der Regel von den Landesjustizverwaltungen ernannt und sind Juristen mit mindestens zwei Staatsexamina. Der Vorsitzende am Amtsgericht trägt den Titel "Direktor des Amtsgerichts".
Die Verhandlungssäle der Amtsgerichte sind in der Regel öffentlich, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Familienangelegenheiten oder schutzbedürftige Zeugen. Die Gerichtsverfahren sind in der Regel weniger formal als in höheren Gerichtsinstanzen.
Wenn das Urteil des Amtsgerichts nicht zufriedenstellend ist, besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, Berufung vor dem Landgericht einzulegen.
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